§ 22a VerschG
Ist der Tod des Verschollenen bereits im Sterberegister beurkundet worden und wird ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung durchgeführt, so hat die Eintragung im Sterberegister für das Verfahren keine Beweiskraft.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerschG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026