§ 15c VerschG
Gibt ein Gericht auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder ein außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestehendes Gericht auf Grund der dort geltenden Vorschriften eine Sache an ein anderes Gericht ab, so ist die Abgabeverfügung für das andere Gericht bindend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerschG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026