§ 6 VersAusglKassG

Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen

📖

Verträge, die von der Versorgungsausgleichskasse nach § 3 Absatz 3 bei Lebensversicherungsunternehmen eingegangen werden, sind abweichend von § 341b Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.

Suchhilfen: Rückdeckungsversicherung bilanzieren, Versicherung Rückdeckungswert ermitteln, Zeitwert Vorsichtsprinzip Bilanz, Versorgungsrücklage Bewertung, Rückdeckungsversicherung Zeitwert, sicherung, wertung