§ 1 VersAusglKassG
Aufgabe
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Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ist es ausschließlich, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nach § 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht ausübt.
Suchhilfen: Versorgungskasse Aufgabe, Betriebsrente Teilung, Zielversorgung Wahlrecht, externe Teilung Versorgungsanspruch, Versorgungsanspruch teilen