§ 29 VersAusglG

Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens

📖

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.

Suchhilfen: Versorgungsausgleich Verfahren, Leistungsverbot bis Verfahrenabschluss, Ausgleichswert nicht beeinflussen, Pensionsausgleich Zahlungen verbieten, fahren, einflussen, bieten