§ 24 VersAusglG Höhe der Abfindung, Zweckbindung ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. (1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.