§ 5 VersAusgl-AnzV
Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen
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(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn,
- 1.
- die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder
- 2.
- keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist.
(2) Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.
Suchhilfen: Anzeige zurückweisen, Datensatz zurückweisen, Unterlagen zurückweisen, Datenformat nicht erfüllt, Unternehmenskennung fehlt, Meldung nicht übermittelt, Zurückweisungsnachricht abrufen, weisen, lagen, nehmenskennung, rufen