§ 5 VersAnsprReglG
(1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie mindestens in der Person eines Mitberechtigten gegeben sind.
(2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem der in § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Zeitpunkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAnsprReglG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;
zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. März 2025