§ 14 VersAnsprReglG ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.