§ 11b VersAnsprReglG

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Soweit nach § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bestimmte Voraussetzungen von dem Versicherungsnehmer erfüllt sein müssen, ist als Versicherungsnehmer nur die natürliche Person anzusehen, die auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Pensionskasse versichert war. Das gilt auch dann, wenn nach der Satzung oder den Bedingungen das Unternehmen allein oder neben dieser Person Versicherungsnehmer ist. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts gelten als erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer zu einem der dort bezeichneten Zeitpunkte ständig in einem Betrieb beschäftigt war, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes lag. § 2 Satz 1 Buchstabe b und § 3 Satz 1 Buchstabe c sind auf die in § 11a bezeichneten Verbindlichkeiten nicht anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAnsprReglG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;

zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. März 2025