§ 26 VersammlG
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Wer als Veranstalter oder Leiter
- 1.
- eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
- 2.
- eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Suchhilfen: öffentliche Versammlung ohne Genehmigung, Versammlung trotz Verbot fortsetzen, Aufzug ohne Anmeldung durchführen, Veranstalter illegaler Aufzug, Polizei Auflösung ignorieren, Strafe für unerlaubte Versammlung, Verstoß gegen Versammlungsrecht, Versammlungsleiter Strafbarkeit, sammlung, setzen, meldung, führen, lösung