§ 4 VersaillerVtrAbkBELGABest

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Die Höhe der nach Artikel 12 weiterzuzahlenden Renten bestimmt sich nach den bei Beginn des auf die Wohnsitzverlegung des Berechtigten folgenden Monats geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Suchhilfen: Rente nach Wohnsitzwechsel, Rentenfortzahlung bei Umzug, Rentenhöhe bei Wohnortwechsel, Weiterzahlung der Rente, Rentenberechnung nach Umzug, Rentenanspruch bei Wohnsitzverlegung, zahlung