§ 5 VermVerMiV – Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt

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(1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn
1.
die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,
2.
im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und
3.
die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforderlichen Angaben enthält.

(2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang mit.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermVerMiV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 V v. 18.8.2021 I 3917

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026