§ 6 VermVerkProspV – Angaben über das Kapital des Emittenten
Der Verkaufsprospekt muss über das Kapital des Emittenten angeben:
- 1.
- die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist; dabei sind die Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital und die Hauptmerkmale der Anteile anzugeben;
- 2.
- eine Übersicht der bisher ausgegebenen Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, einschließlich des Datums ihrer ersten Kündigungsmöglichkeit oder ihrer Fälligkeit.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermVerkProspV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026