§ 12 VermG
Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
📖
↗ Links
Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
Suchhilfen: Staatliche Unternehmen zurückgeben, Verwaltungnahme von Betrieben, Enteignungszeitpunkt Ersatz, Staatliche Beteiligungen veräußern, Unternehmensübertragung an Privatsektor, Rückgabe von Staatsunternehmen, Verwaltungsübernahme beenden, nehmen, geben, trieben, teiligungen, nehmensübertragung, enden