§ 12 VermG

Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

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Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.

Suchhilfen: Staatliche Unternehmen zurückgeben, Verwaltungnahme von Betrieben, Enteignungszeitpunkt Ersatz, Staatliche Beteiligungen veräußern, Unternehmensübertragung an Privatsektor, Rückgabe von Staatsunternehmen, Verwaltungsübernahme beenden, nehmen, geben, trieben, teiligungen, nehmensübertragung, enden