§ 5c VermAnlG
Mittelverwendungskontrolle
↗ Links
(1) Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 und 8, die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut, die Pacht eines Sachgutes oder bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 die Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat der Emittent bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden. Die Bestellung sowie der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle müssen zum Zeitpunkt der Prospekteinreichung oder in den Fällen des § 2a oder § 2b zum Zeitpunkt der Einreichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts abgeschlossen sein. Der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle ist durch den Emittenten als Bestandteil des Verkaufsprospekts bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt vorzulegen. Sind seit der erstmaligen Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs durch einen Emittenten zehn Jahre vergangen, so ist für neue Emissionen ein anderer Mittelverwendungskontrolleur im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zu bestellen.
- 1.
- die Höhe der eingesammelten Anlegergelder,
- 2.
- die Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder,
- 3.
- die Höhe der Anlegergelder, welche für sonstige Ausgaben verwendet wurden,
- 4.
- eine Aufzählung der sonstigen Ausgaben und Beschreibung der Verwendung der Anlegergelder für die sonstigen Ausgaben,
- 5.
- eine Aufzählung und Beschreibung der bereits erworbenen Anlageobjekte oder der Rechte daran oder der bereits gepachteten Anlageobjekte und
- 6.
- die Summe der nicht investierten Anlegergelder.
(3) Den jeweiligen Bericht der laufenden und abschließenden Mittelverwendungskontrolle hat der Mittelverwendungskontrolleur bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn sich das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.
Suchhilfen: Mittelverwendungskontrolle bestellen, unabhängiger Kontrolleur wählen, Mittelverwendungskonto einrichten, Anlegergelder Verwendung prüfen, Kontrolleurwechsel nach zehn Jahren, stellen, richten, wendung