§ 6 VerlG
(1) Die üblichen Zuschußexemplare werden in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht eingerechnet. Das Gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Teil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt.
(2) Zuschußexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Ergänzung beschädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026