§ 15 VerlG

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Der Verleger hat mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm das vollständige Werk zugegangen ist. Erscheint das Werk in Abteilungen, so ist mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald der Verfasser eine Abteilung abgeliefert hat, die nach ordnungsmäßiger Folge zur Herausgabe bestimmt ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026