§ 15 VerkStatG – Anschriftenübermittlung
Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6 übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Landesebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von Luftverkehr betreibenden Unternehmen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerkStatG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026