§ 32 VerkSiG

Einschränkung der Grundrechte

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Die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Suchhilfen: Freizügigkeit einschränken, Wohnungsunverletzlichkeit beschränken, Ausreiseverbot, Zugang zur Wohnung verweigern, Reisefreiheit begrenzen, Wohnungszugang sperren, Freizügigkeit beschränken, schränken, grenzen