§ 10a VerkSiG
Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes und der Deutschen Flugsicherung und besondere Maßnahmen für den Bereich der Bundesfernstraßen
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(1) Eisenbahnen des Bundes und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen. Dazu gehören insbesondere:
- 1.
- bauliche Maßnahmen, die Arbeitsplätze des erforderlichen betriebswichtigen Personals und Anlagen oder Einrichtungen insoweit sichern, als es nach der Zivilverteidigungsplanung zur Weiterarbeit auch während unmittelbarer Kampfhandlungen unerläßlich ist,
- 2.
- besondere Maßnahmen des Brandschutzes und des ABC-Schutzes.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt für den Bereich der Bundesfernstraßen besondere Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 fest.
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