§ 9 VerkLG – Entschädigung
Leistungen nach diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Leistungsempfänger. Auf die Festsetzung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerkLG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2024