§ 5 VerkLG – Verpflichtungsbescheid
(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerkLG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2024