§ 11 VerkLG
Zustellungen
📖
↗ Links
Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in dringenden Fällen, soweit es für die Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Zustellung auch
- 1.
- in schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Form ohne die Einhaltung der hierfür geltenden Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes oder
- 2.
- durch mündliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise
Suchhilfen: Zustellung dringender Fall, elektronische Verwaltungszustellung, mündliche Bekanntmachung Verwaltung, Zustellung per Presse, Verwaltungsmitteilung ohne VZG, Verwaltungszustellung per Fax, Zustellung ohne schriftliche Form, stellung, waltungszustellung, kanntmachung, waltung, waltungsmitteilung