§ 1 VerjHemV – Beendigung der Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen
Die in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026