§ 20 VerifZusAusfG
Kosten
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Der Verpflichtete und der Zusatzverpflichtete tragen die ihnen aus der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach § 3 oder nach Artikel 15 des Verifikationsabkommens erstattet werden.
Suchhilfen: Kosten Sicherungsmaßnahmen, Kostenübernahme bei Sicherungsmaßnahmen, Kosten selbst tragen, Kosten Erstattung durch Organisation, Kosten Zusatzverpflichteter, Kostenpflicht bei Verifikation, Kosten für Sicherheitsmaßnahmen, stattung