§ 2 VergStatVO
Art und Umfang der Datenübermittlung
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(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genannten Daten.
- 1.
- der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 50 000 Euro überschreitet,
- 2.
- der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet,
- 3.
- die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt und
- 4.
- der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.
(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.
Fußnoten
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 2 +++)
Suchhilfen: Datenübermittlung öffentliche Aufträge, Schwellenwert Meldung, Auftraggeber Berichtspflicht, Vergabe Daten melden, Auftragswert Meldeschwelle, Öffentliche Auftragsdaten übermitteln, Schwellenwert‑Reporting, tragsdaten