§ 8 VerfGlasAusbV
Abschlussprüfung
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(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Umrüsten, Einrichten und in Betrieb nehmen einer Anlage zur Be- und Verarbeitung von Glas,
- 2.
- Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik und
- 3.
- Durchführen einer Arbeit zur Sicherung der Produktqualität.
Durchführen einer Arbeit aus einem der Bereiche Glasveredlung und -weiterverarbeitung, Elektrotechnik, Metallbearbeitung oder Automatisierungstechnik.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit und seine Vorgehensweise aufzeigen kann.
- 1.
- im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung:
- a)
- Werkstoff Glas, Glasarten,
- b)
- Rohstoffe und Glasschmelze,
- c)
- Ofenbau,
- d)
- Formgebung,
- e)
- Kühlung,
- f)
- Transport und Lagerung,
- g)
- Qualitätsmanagement,
- h)
- Weiterverarbeitung/Veredlung: mechanisch, physikalisch, chemisch,
- i)
- Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
- 2.
- im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:
- a)
- Lesen, Anfertigen und Auswerten von technischen Unterlagen,
- b)
- Handhabung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen,
- c)
- Grundlagen der Informationsverarbeitung,
- d)
- Grundlagen der Elektrotechnik,
- e)
- Grundlagen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
- f)
- Fehleranalyse in technischen Systemen,
- g)
- Arbeitsorganisation;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Technische Kommunikation | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Technische Kommunikation | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
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