§ 3 VereinsGDV

Sicherstellung von Sachen

📖

Sachen und Sachgesamtheiten werden dadurch sichergestellt, daß die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt. Läßt die Eigenart der sicherzustellenden Sachen dies nicht zu, ist die Sicherstellung durch Anbringung von Siegelmarken oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Die Sicherstellung soll dem Gewahrsamsinhaber angezeigt werden.

Suchhilfen: Sachen sicherstellen, Gewahrsam nehmen, Sicherstellung durch Siegelmarken, Anzeige von Sicherstellung, Sicherstellung von Sachgesamtheiten