§ 9 VerdStatG – Übermittlung von Einzelangaben
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerdStatG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juni 2026