§ 7 VerdStatG – Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
- 1.
- Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
- 3.
- Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerdStatG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juni 2026