§ 7 VerdStatG – Hilfsmerkmale

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Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerdStatG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juni 2026