§ 11 VerdStatG – Übergangsregelung

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Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird für die vier Berichtsquartale des Jahres 2021 auf der Grundlage des § 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung durchgeführt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerdStatG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juni 2026