Art 5 VerdOrdenStat
(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind
- die Leiter der obersten Bundesbehörden sowieder Präsident des Deutschen Bundestages undder Präsident des Deutschen Bundesrates
- für die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereichs,
- für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige,
- für den Bereich ihrer Länder.
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerdOrdenStat, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 6 Erlass v. 29.1.1979 I 142
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. März 2025