Art 3 VerdOrdenStat

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(1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefaßtes, schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler in schwarz auf einem runden Schild aufgesetzt.

(2) Das Band des Ordens ist rot mit gold-schwarz-goldenem Saum.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerdOrdenStat, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 6 Erlass v. 29.1.1979 I 142

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. März 2025