Art 3 VerdOrdenStat
(1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefaßtes, schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler in schwarz auf einem runden Schild aufgesetzt.
(2) Das Band des Ordens ist rot mit gold-schwarz-goldenem Saum.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerdOrdenStat, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 6 Erlass v. 29.1.1979 I 142
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. März 2025