Art 1 VerdOrdenStat
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundespräsidenten verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens getragen werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerdOrdenStat, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 6 Erlass v. 29.1.1979 I 142
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. März 2025