§ 4 VEPPGewG

Verarbeitung von Daten

📖

Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Suchhilfen: Versorgungsdaten nutzen, Datenverarbeitung für Renten, Datenschutz bei Sozialleistungen, Datenverarbeitungspflicht Träger, Datenverarbeitung im Versorgungsrecht, personenbezogene Daten im Sozialwesen, Datenverarbeitung für Versorgungsbezüge, sorgungsdaten