§ 7 VDuG – Streitgenossenschaft

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(1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.

(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024