§ 49 VDuG – Verordnungsermächtigung

📖 🔍

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zum Verbandsklageregister zu regeln, insbesondere Bestimmungen über Inhalt, Aufbau, Führung und Art des Betriebs des Verbandsklageregisters, die Einreichung, Eintragung, Änderung und Vernichtung der im Verbandsklageregister erfassten Angaben, die Erteilung von Auszügen aus dem Verbandsklageregister sowie zur Information angemeldeter Verbraucher, zur Datensicherheit und Barrierefreiheit zu treffen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024