§ 19 VDuG

Kollektiver Gesamtbetrag

📖

(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.

(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Fußnoten

(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 2 +++)

Suchhilfen: kollektiver Gesamtbetrag bestimmen, Gesamtschuld ermitteln, Freie Überzeugung Gericht, Gesamtbetrag im Verfahren, Kollektiver Betrag berechnen, Gesamtbetrag nach Umständen, Kollektiver Anspruch, stimmen, zeugung, fahren, rechnen, ständen