§ 2 VbrInsFV – Zulässige Abweichungen

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Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig:
1.
Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;
2.
Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VbrInsFV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.12.2022 I 2368

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. März 2026