§ 4 VBD – Bekanntgabe
Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VBD, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2016 I 2659
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026