§ 2 VBD – Gegenstand der Zugänglichmachung
Der Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VBD, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2016 I 2659
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026