§ 308d VAG
Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554
↗ Links
- 1.
- das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
- 2.
- Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
- 3.
- sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
- 4.
- Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Versicherungsunternehmens zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 305 Absatz 5 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Versicherungsunternehmen Zwangsmaßnahme, Verstoß Versicherungsregulierung, Korrektur‑ und Abhilfemaßnahmen, Aufsichtsuntersuchung Versicherung, Einhalten EU‑Versicherungsverordnung, Vorläufige Auflagen Versicherer, Durchsetzung Versicherungsaufsicht, sicherungsunternehmen, sicherungsregulierung, hilfemaßnahmen, sichtsuntersuchung, sicherung, halten, lagen, setzung