§ 297 VAG
Ermessen
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(1) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Belange der Versicherten dadurch nicht stärker beeinträchtigt werden.
Suchhilfen: Aufsichtsbehörde Entscheidungsspielraum, Gefahr abwenden Maßnahmen, alternatives Mittel beantragen, Versicherungsaufsicht Handeln, Ermessensentscheidung, Versicherungsrechtliche Maßnahme, wenden, antragen, messensentscheidung