§ 285 VAG
Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden
↗ Links
- 1.
- die Genehmigung von Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur eines Versicherungsunternehmens der Gruppe;
- 2.
- die Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Sanierung nach § 134 Absatz 3 bis 6;
- 3.
- bedeutende Sanktionen oder außergewöhnliche aufsichtsbehördliche Maßnahmen hinsichtlich eines Versicherungsunternehmens der Gruppe.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird stets die Gruppenaufsichtsbehörde angehört. Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hören die betroffenen Aufsichtsbehörden einander ebenfalls vor dieser Entscheidung an.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Anhörung anderer Aufsichtsbehörden absehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.
Fußnoten
(+++ § 285: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4, § 290 Abs. 1 Satz 1 u. § 292 Satz 2 +++)
Suchhilfen: Aufsichtsbehörden anhören, Gemeinsame Aufsichtskonsultation, Entscheidungsvorabstimmung, Gruppenaufsicht informieren, Kapitalaufschlag Genehmigung, Veränderung der Leitungsstruktur melden, Sanierungsfristverlängerung abstimmen, interne Modellbeschränkung abstimmen, sichtsbehörden, hören, scheidungsvorabstimmung, änderung, stimmen