§ 249 VAG

Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen

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(1) Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umspannenden Teilgruppe eine Gruppenaufsicht durchzuführen. Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden eine solche Vereinbarung geschlossen, findet auf Ebene eines in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als der Teilgruppe gelegenen obersten Mutterunternehmens im Sinne des § 248 keine Gruppenaufsicht statt.

(2) § 248 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Suchhilfen: grenzenüberschreitende Aufsicht, Mutterunternehmen Gruppe, internationale Finanzaufsicht, Gruppenaufsicht EU, verbundene Unternehmen überwachen, Aufsicht über Muttergesellschaften, EU‑weite Bankenaufsicht, Mehrstaatliche Aufsicht, nehmen, wachen