§ 173 VAG
Satzung
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(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.
(2) Die Satzung muss notariell beurkundet sein.
Satzung
(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.
(2) Die Satzung muss notariell beurkundet sein.