§ 1 VAFreistV

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Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen und die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands werden von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026