§ 4 UZwG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UZwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 281
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026