§ 13 UZwG – Androhung
(1) Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.
(2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UZwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 281
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026